نبذة مختصرة : Soziale Netzwerke bieten verschiedenste Kommunikationsmöglichkeiten und haben sich zu einem stetigen Begleiter im Alltag entwickelt. Persönlichkeitsverletzungen auf solchen Plattformen sind keine Seltenheit mehr. Die vorliegende Arbeit widmet sich dem privatrechtlichen Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen auf Facebook, als prominentestes soziales Netzwerk. Zunächst werden hierfür die einzelnen Anspruchsgrundlagen besprochen, wobei das Hauptaugenmerk auf § 1330 ABGB und § 6 MedienG liegt. Um die Frage zu beantworten, wer für einen die Persönlichkeit verletzenden Inhalt auf Facebook haftet, wird eine Unterteilung zwischen dem Verfasser, dem Profilinhaber und dem Seitenbetreiber vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird zunächst geklärt wie die einzelnen Nutzer rechtlich zu qualifizieren sind und unter welchen Umständen Haftungsbefreiungen zu tragen kommen. Hierbei wird § 16 ECG und dessen Verhältnis zu den jeweiligen Anspruchsgrundlagen erörtert. Darüber hinaus werden typische Funktionen auf Facebook insb das „Teilen“ und das „Liken“ juristisch beurteilt und besprochen, ob sich durch diese Handlungen Rechtsverletzungen ergeben können. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich, unter besonderer Berücksichtigung des EuGH Urteils Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited, der rechtlichen Verantwortung von Facebook selbst. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, in welchem Umfang Facebook eine Löschungs- und Überwachungsverpflichtung trifft und ob dieser weltweite Wirkung zukommt. Diesbezüglich wird auf die Unterscheidung zwischen wörtlichen Wiederholungen der rechtswidrigen Äußerung und sinngleichen Äußerungen eingegangen. ; Social networks offer a wide variety of communication options and have become a constant companion in everyday life. Violations of personality on such platforms are no longer uncommon. The present work is dedicated to the protection against violation of personality rights on Facebook in private law. First of all, the bases of the claims are discussed, with the main focus on § 1330 ABGB ...
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