نبذة مختصرة : Mit der Entscheidung OGH 1 Ob 211/20s hat der Oberste Gerichtshof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) gem § 211 Abs 1 S 2 ABGB im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt werden. In der vorliegenden Diplomarbeit soll diese Entscheidung aufgearbeitet und insbesondere an Hand von haftungsrechtlichen Gesichtspunkten analysiert werden. Hierzu wird zu Beginn der Arbeit die Entscheidung aufbereitet, bevor die Interimskompetenz des KJHT sowie deren Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung genauer untersucht wird. Die Zuordnung zur Privatwirtschaftsverwaltung hat zur Konsequenz, dass im Falle einer rechtswidrigen Maßnahme nicht das Amtshaftungsgesetz, sondern die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regelungen des ABGB zur Anwendung gelangen. Hierbei kann eine Haftung gegenüber dem betroffenen Kind, das vom Schutzbereich des Art 8 EMRK und § 138 ABGB erfasst ist, und eine Haftung gegenüber Eltern, die vor unrechtmäßigen Eingriffen in die Familienautonomie gem Art 8 EMRK und § 139 ABGB geschützt sind, begründet werden. Um einen umfangreichen haftungsrechtlichen Schutz für die Betroffenen zu kreieren, muss auch der hinter dem KJHT stehende Rechtsträger zur Haftung herangezogen werden können. Innerhalb des ABGBs ist dies mittels der Haftung für Repräsentanten möglich. Anzudenken ist auch das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem KJHT und den Betroffenen, da dadurch eine umfassende Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 1313a ABGB möglich ist. Im Schlussteil der Arbeit wird eine Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz geprüft, um die Unterschiede zu einer Haftung nach dem ABGB herauszuarbeiten. Insbesondere wird hier auf den weiteren Organbegriff und den Haftungsausschluss für das handelnde Organs hingewiesen. Ziel der Diplomarbeit ist es die Entscheidung OGH 1 Ob 211/20s kritisch zu beleuchten und insbesondere deren haftungsrechtlichen Konsequenzen darzustellen. ; With the decision OGH 1 Ob 211/20s the Austrian ...
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