نبذة مختصرة : Der steigende Einfluss von Bewertungsportalen und Warentests auf die Kaufentscheidung ist unbestritten. Jeder einzelne Kommentar und jeder Warentest sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Doch der Schutz der Meinungsfreiheit hat dort seine Grenzen, wo rechtsverletzend in ein Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Diese Arbeit beschäftigt sich vorwiegend mit persönlichkeitsrechtlichen Normen, die Schutz vor unzulässigen Bewertungen und Kritik bieten. Neben der allgemein zivilrechtlichen Bestimmung des § 1330 ABGB (Ehrschutz) wird auch auf lauterkeitsrechtliche Bestimmungen wie § 7 UWG (Herabsetzung eines Unternehmers) eingegangen. Im Zuge einer Abwägung der verschiedenen Schutzgüter (beispielsweise Meinungsfreiheit gegen Ehrschutz) muss die Zulässigkeit einer Äußerung beurteilt werden. In Hinblick auf das Lauterkeitsrecht wird zunächst die Anwendbarkeit desselben auf Warentests und Bewertungsportale untersucht. Es wird kurz auf die Besonderheiten der Werbung mit Ergebnissen von Warentests eingegangen. Thematisiert wird das Dreieckverhältnis von Bewertungsportalen Portalbetreiber, bewertetes Unternehmen und Nutzer und wer als Anspruchsgegner bei rechtsverletzenden Beiträgen auf Bewertungsportalen in Frage kommt. Zum Abschluss der Arbeit wird auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen eingegangen. Dabei wird das Widerspruchsrecht nach Art 21 DS-GVO behandelt. ; The increasing influence of review portals and product tests on a purchase decision is unquestionable. Every single comment and every product testing are protected by the fundamental right of freedom of speech. Nonetheless, the protection of freedom of opinion by law has its limits, where they are violating someones personal rights. This paper deals primarily with personal right norms, which provide protection from improper assessments and criticism. Alongside to the general regulation by civil law in accordance with § 1330 ABGB (legal protection against defamation), unfair competition law regulations, for instance, ...
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