نبذة مختصرة : Nach dem supranationalen und österreichischen Tierversuchsrecht stellt eine Maßnahme an lebenden Tieren dann einen Tierversuch dar, wenn sie einen der in den jeweiligen Rechtsgrundlagen angeführten Zweck verfolgt (Zweckbindungsgrundsatz) und mit einem Mindestbelastungspotenzial verbunden ist, das “dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinaus geht.“ Das „Kanüleneinstichskriterium“ führt in der Praxis immer wieder zu erhebliche Unsicherheiten bei Beurteilung der Frage, ob ein Forschungsvorhaben ohne invasive Maßnahmen einen Tierversuch i.S.d. Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012) darstellt oder ob von einer nicht den tierversuchsrechtlichen Bestimmungen unterliegenden sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung auszugehen ist. Da Tierversuche bzw. Projekte i.S.d. Tierversuchsrechts der engmaschigen Regulierung des Tierversuchsrechts, insbesondere einer Genehmigungspflicht, unterliegen, kommt einer möglichst präzisen Abgrenzung weitreichende Bedeutung zu. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche Bedeutung nicht-invasiven Belastungen bei der Abgrenzung von Tierversuchen und Studien zukommt. Nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten sollten Kriterien erarbeitet werden, die sicherstellen, dass psychische Belastungen von Tieren im gegebenen Zusammenhang adäquat berücksichtigt werden und gewährleisten, dass die Tierversuchseigenschaft nicht-invasiver Forschungsarbeiten institutions- und behördenübergreifend konsistent beurteilt wird.
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